Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wexim GmbH
Stand 01.01.2019
1. Auftragsgrundlage
Angebote von Wexim erfolgen stets freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zu Stande, sofern Wexim innerhalb von vier Wochen nach Zugang eines vom Kunden abgegebenen Angebots eine schriftliche Auftragsbestätigung gegenüber dem Kunden erfolgt oder die bestellte Ware geliefert wird. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden zu einem Auftrag bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Wexim. Technische Änderungen im Sinne eines technischen Fortschritts bleiben vorbehalten. Änderungen in Form, Farbe und Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. “Kunde” im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei der Bestellung von Ware bei uns in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Teillieferungen, Lieferfristen
Wexim ist berechtigt, die bestellte Ware in zumutbaren Teillieferungen zu erbringen, sowie für Teillieferungen Teilrechnungen zu erstellen. Bei Überschreitungen der vereinbarten Lieferfristen bzw. Liefertermine verlängert sich diese um die Dauer einer darauf beruhenden Behinderung soweit diese von Wexim nicht zu vertreten und dem Kunden die Dauer zumutbar ist. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er Wexim schriftlich unter Setzung einer Nachfrist von mindestens drei Wochen zur Lieferung aufgefordert hat. Die Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Wird in Folge eines außergewöhnlichen Ereignisses (z. B. Streik, Krieg, Naturkatastrophe, Pandemien, globale Störung von Lieferketten o.ä.) oder aus sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Gründen die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten, sofern wir die Behinderung dem Kunden unverzüglich schriftlich angezeigt haben. Eventuell vom Kunden bereits erhaltene Anzahlungen werden wir in diesem Falle unverzüglich erstatten.
3. Preise, Zahlungsbestimmungen
Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag der Lieferung. Kaufpreise sind nach Lieferung und Rechnungslegung ohne Abzug fällig. Zahlungsziele bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug entfallen rückwirkend alle gewährten Rabatte und/oder Skonti. Bei Verzug berechnen wir die gesetzlichen Verzugszinsen und für jedes Mahnschreiben 3,00 € (ausgenommen die erste Zahlungsaufforderung). Sofern Wexim ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, kann dieser bei Nachweis geltend gemacht werden. Der Kunde kann gegen unsere Zahlungsansprüche nur mit von Wexim anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
4. Anlieferung, Baufreiheit, Anlieferungspauschale
Die Anlieferung erfolgt an die uns bei Vertragsabschluss angegebene Anschrift des Kunden. Eine nachträglich vom Kunden gewünschte Änderung der Lieferanschrift ist mit Wexim zu vereinbaren. Hierdurch entstehende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen. Dem Kunden wird vor der Anlieferung der Anliefertag mitgeteilt. Wünscht der Kunde einen anderen Anlieferungstag, hat er dies unverzüglich mitzuteilen. Besteht bei Anlieferung, ohne dass der Kunde der angezeigten Anlieferung nach widersprochen hat, keine oder nur eingeschränkte Baufreiheit und ist deshalb eine ungehinderte Übergabe oder Montage der Ware nicht möglich, ist Wexim berechtigt, die Anlieferung oder Montage zu verweigern, bis absolute Baufreiheit besteht. Für den erfolglosen Anlieferungsversuch ist Wexim berechtigt, für die bei Anlieferung eingesetzten Monteure 50,00 € je Monteurstunde und für die Einlagerung der Ware bis zur Anlieferung nach Baufreiheit eine Pauschale von 10,00 € pro m2 Lagerfläche und Woche jeweils zzgl. Mehrwertsteuer zu berechnen. Dem Kunden ist gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die angegebenen Pauschalen entstanden ist. Wexim ist berechtigt, einen höheren Schaden geltend zu machen. Eine Umkehr der Beweislast ist damit nicht verbunden.
5. Eigentumsvorbehalt
Die Liefergegenstände bleiben Eigentum von Wexim bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche, die Wexim aufgrund der Lieferung zustehen. Der Kunde darf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, nur gegen Barzahlung oder verlängerten Eigentumsvorbehalt veräußern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und Verpfändung, ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt schon jetzt alle seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Liefergegenstände – einschließlich der entsprechenden Forderungen aus Wechseln oder Schecks – mit allen Nebenabreden bis zur vollständigen Kaufpreiszahlungen unserer Ansprüche an Wexim ab. Für den Fall, dass die Forderungen des Kunden in ein Kontokorrent aufgenommen werden, ist der Saldo in Höhe der Summe unserer Ansprüche an uns abgetreten, und zwar mit Vorrang vor dem übrigen Teil des Saldos. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die abgetretenen Forderungen für uns treuhänderisch einzuziehen. Gerät der Kunde mit der Bezahlung unserer Ansprüche in Verzug, ist Wexim berechtigt die Einzugsermächtigung zu widerrufen und/oder die Abtretung offen zu legen und die Einziehung der Forderung zu betreiben. Hierzu hat der Kunde alle notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie alle Unterlagen (einschließlich etwaiger Schecks und Wechsel) und noch vorhandene Liefergegenstände an uns heraus- bzw. zurückzugeben und hierfür Zutritt zu verschaffen. Alle Kosten, die mit der Forderungseinziehung gegen Dritte oder mit Zurücknahme der Liefergegenstände verbunden sind, trägt der Kunde. Der Kunde hat den Zugriff Dritter auf die Liefergegenstände oder auf die abgetretenen Forderungen unverzüglich an zu zeigen. Die Kosten notwendiger Interventionen trägt der Kunde. Sollte der Wert aller uns nach vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche mehr als 25 % übersteigen, sind wir verpflichtet, einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte auf Verlangen des Kunden freizugeben.
6. Sachmängelhaftung
Dem Kunden stehen die gesetzlichen Mängelansprüche zu. Im Rahmen der Sachmängelhaftung hat zunächst die Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache) Vorrang. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugewähren. Wexim ist zur zweimaligen Nachbesserung berechtigt. Kann der Mangel im Rahmen der Nachbesserungsversuche oder einer Ersatzlieferung nicht behoben werden, so gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen, so dass der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten kann. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist neben der zweimaligen erfolglosen Nachbesserung auch auszugehen, wenn sie von Wexim verweigert wird oder begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Die Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Beim Verkauf von gebrauchten Gegenständen wird gegenüber dem Kunden eine Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Sofern der Kunde abweichend von Ziffer 1) ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, gelten die gesetzlichen Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs mit der Maßgabe, dass bei Verkauf von gebrauchten Gegenständen die Sachmängelhaftung auf ein Jahr begrenzt wird.
7. Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne Weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen erhebliche und leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind beim Lieferanten innerhalb von vier Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen innerhalb von vier Wochen nach dem Erkennen gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
8. Haftung für Pflichtverletzungen
Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine Kardinalpflichten berühren. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter und gesetzlicher Vertreter. Die Haftung für fahrlässige Verletzungen von Kardinalpflichten ist auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden, höchstens auf die Ersatzleistung unserer Betriebshaftpflichtversicherung (512.000,00 € für Sachschäden und 1.534.000,00 € für Personenschäden ) beschränkt. Soweit unsere Betriebshaftpflichtversicherung nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir maximal bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet. Der obige Haftungsausschluss sowie die Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Schlussbestimmungen
Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Berlin. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags zwischen uns und dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kundendaten getrennt als Bestands- und als Abrechnungsdaten im Rahmen der gültigen datenschutzrechtlichen Regelungen gespeichert werden.